Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
§ 11 Übereinkommen über militärische ZusammenMedizinischer Schutz
Artikel 11
Nötigenfalls stellt die Empfängerpartei medizinische Notversorgung für das Personal der Entsendepartei zur Verfügung, während dieses sich zum Zwecke der Umsetzung dieses Übereinkommens auf ihrem Staatsgebiet aufhält. In medizinischen Einrichtungen des Militärs geleistete medizinische Notversorgung ist kostenlos, jene in zivilen medizinischen Einrichtungen ist rückerstattungspflichtig.