Übereinkommen über militärische Zusammen · Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)
§ 14 Übereinkommen über militärische ZusammenBeendigung des Übereinkommens
Artikel 14
(1) Jede Partei kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Parteibeenden. Das Übereinkommen ist sechs (6) Monate nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung beendet.
(2) Im Falle der Beendigung dieses Übereinkommens werden alle während der Gültigkeitsdauerdieses Übereinkommens begonnenen Aktivitäten unter denselben Bedingungen durchgeführt, die bei der Aufnahme der Aktivitäten galten.
(3) Im Falle der Beendigung dieses Übereinkommens werden die Durchführungsbestimmungenunter Artikel 4 (2) durch die zuständigen Behörden überarbeitet, um ihre weitere Anwendung festzulegen.