BaFG · Barrierefreiheitsgesetz
§ 41 BaFGBerichterstattung an die Europäische Kommission
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Berichts gemäß Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 zu übermitteln.