EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 53 EU-UmgrGPrüfung durch den Aufsichtsrat
2. Abschnitt Hinaus-Spaltung
Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 sinngemäß.
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
2. Abschnitt Hinaus-Spaltung
Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 sinngemäß.