EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 55 EU-UmgrGOffenlegung
2. Abschnitt Hinaus-Spaltung
Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt § 15 sinngemäß.
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2. Abschnitt Hinaus-Spaltung
Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt § 15 sinngemäß.