EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 69 EU-UmgrGSprachliche Gleichbehandlung
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
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5. Hauptstück Schlussbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.