EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 71 EU-UmgrGVollziehung
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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5. Hauptstück Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.