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VirtGesG · Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz

§ 3 VirtGesGModerierte virtuelle Versammlung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Durchführung einer moderierten virtuellen Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(2) Die Versammlung wird für die Teilnehmer optisch und akustisch in Echtzeit übertragen.

(3) Die Gesellschafter haben während der Versammlung jederzeit die Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden. Wird einem Gesellschafter das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren.

(4) Bei allen Abstimmungen können die Gesellschafter ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.

(5) § 2 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.