EKPG · eEltern-Kind-Pass-Gesetz
§ 16 EKPGVollziehung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich der § 3 und § 10 Abs. 2 der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerin
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin.
История изменений
- In Kraft seit 2026-10-01