EKZ-NPOG · Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
§ 5 EKZ-NPOGGebühren und Abgaben
Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984 , geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.