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Grundausbildungsverordnung-BMF · Grundausbildungsverordnung-BMF

§ 14 Grundausbildungsverordnung-BMFBundesfinanzakademie

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement mit einer wirkungsorientierten Ausrichtung der Bildungsmaßnahmen innerhalb einer ganzheitlichen und innovativen Lernarchitektur sowie die Evaluierung der eigenen Aktivitäten. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse der ihr übertragenen Bildungsmaßnahmen verantwortlich.

(2) Die Bundesfinanzakademie hat basierend auf den strategischen Zielsetzungen des Bundesministeriums für Finanzen eine zeitgerechte Planung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

(3) Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts fördert die Bundesfinanzakademie eine lebendige und in der Gesamtorganisation verankerte Lernkultur.