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Grundausbildungsverordnung-BMF · Grundausbildungsverordnung-BMF

§ 9 Grundausbildungsverordnung-BMFAlternative Lehrkonzepte

3. Unterabschnitt Lehr- und Lernmethoden

ДействуетОфициальный текст

Die Ausbildungsleitung kann in begründeten Fällen nach Zustimmung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch für die Auszubildenden die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.