EEff-SKV · Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung
§ 11 EEff-SKVZertifikate und Registriernummern
2. Abschnitt Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts
Dem standardisierten Kurzbericht ist für jedes eingesetzte Managementsystem das im Jahr der Durchführung gültige Zertifikat beizulegen. Alternativ ist im standardisierten Kurzbericht die entsprechende Registriernummer anzugeben und deren Gültigkeitsdauer auszuweisen.