Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsord · Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
§ 9 Lehrberuf Pflegeassistenz-AusbildungsordTheoretische Prüfung
Lehrabschlussprüfung
Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Pflegeprozess und Pflegetechnik“, „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie“, „Recht, Organisation und Qualität“ sowie „Beziehungsgestaltung und Kommunikation“ und hat schriftlich zu erfolgen.
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- In Kraft seit 2025-01-01