Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpac · Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

§ 22 Pfandverordnung für EinweggetränkeverpacRegistrierung der Gebindearten

6. Abschnitt Datenmanagement

ДействуетОфициальный текст

(1) Erstinverkehrsetzer haben die von ihnen verwendeten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart bei der zentralen Stelle anzumelden. Dabei sind das Material (Gebinde, Deckel, Etikett), die Abmessungen, das Füllvolumen, das Gewicht, die Materialdicke und die Farbe anzugeben. Weiters ist ein Muster der Einweggetränkeverpackung inklusive Barcode an die zentrale Stelle oder an einen von dieser benannten Dritten zu übermitteln.

(2) Die zentrale Stelle hat jede Gebindeart, die den technischen Anforderungen entspricht, in das Datenregister nach § 21 aufzunehmen und die erforderlichen Daten den Herstellern von Rücknahmeautomaten für die Anpassung der Rücknahmeautomaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die zentrale Stelle hat einen einmaligen Registrierungsbeitrag je Gebindeart einzuheben, der maximal die Kosten der Registrierung, einer allfälligen technischen Prüfung und der Anpassung der Rücknahmeautomaten abdeckt.