Pfandverordnung für Einweggetränkeverpac · Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
§ 6 Pfandverordnung für EinweggetränkeverpacKennzeichnung
2. Abschnitt Einwegpfand
Erstinverkehrsetzer haben Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit dem Pfandsymbol gemäß Anhang zu kennzeichnen.