Rahmenabkommen über die finanzielle Koop · Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)
§ 7 Rahmenabkommen über die finanzielle KoopSteuern
Artikel 7
Die Regierung der Republik Kenia wird nach ihren geltenden Gesetzen und Vorschriften unter diesem Rahmenabkommen anfallende Zahlungen von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreien, die in der Republik Kenia erhoben werden.