§ 1 Betragsanpassung der wiederkehrenden finEvangelische Kirche
Der in § 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2020 , genannte Betrag wird, beginnend mit dem 1. Oktober 2022, auf 1 602 720 Euro erhöht.
Ссылается на
- Betragsanpassung der wiederkehrenden fin ст. 20