BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
§ 14 BFG 2024Verweisungen
Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot
Gilt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (vgl. Art. XVI).
Artikel XIV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.