§ 0 Vereinbarung zur Durchführung der Konven
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
StF: BGBl. III Nr. 197/2023
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Moldau (im Folgenden „die Vertragsparteien“),
–
in Bekräftigung ihres Willens, ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei derVerhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten zuverstärken,
–
getragen vom Wunsch, die schnelle und umfassende Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa,unterzeichnet in Wien am 5. Mai 2006 1 (im Folgenden „die Konvention“) in der bilateralen Zusammenarbeit zu gewährleisten,
–
fest entschlossen, einen Beitrag zur vollen Durchführung der Konvention auch durch die weiteren Vertragsparteien zu leisten,
–
mit dem Ziel, die Sicherheit der Bürger der Republik Österreich und der Republik Moldau zu erhöhen,
–
auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 1 der Konvention,
haben Folgendes vereinbart:
__________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 152/2011 .
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.