Fußpflege-Ausbildungsordnung · Fußpflege-Ausbildungsordnung
§ 1 Fußpflege-AusbildungsordnungLehrberuf Fußpflege (Podologie)
(1) Der Lehrberuf Fußpflege (Podologie) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.