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Fußpflege-Ausbildungsordnung · Fußpflege-Ausbildungsordnung

§ 6 Fußpflege-AusbildungsordnungGegenstand Fachkunde

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

1. Berufsspezifische Grundlagen der Anatomie, Dermatologie, Physiologie und Pathologie,

2. Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen, Nagelveränderungen,

3. Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen,

4. Indikationen und Kontraindikationen,

5. physikalische Anwendungen, Bäder sowie Fuß- und Handmassagen,

6. pflegende Maßnahmen und Wirkstoffe in der Fußpflege.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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  • In Kraft seit 2025-01-01