Kosmetik-Ausbildungsordnung · Kosmetik-Ausbildungsordnung
§ 13 Kosmetik-AusbildungsordnungVerhältniszahlen
Lehrabschlussprüfung
(1) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 5 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:
Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person
zwei Lehrlinge
Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
zwei Lehrlinge
Drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
drei Lehrlinge
Vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen
vier Lehrlinge
Auf je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
ein weiterer Lehrling
(2) Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (§ 8 Abs. 9 BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.
(3) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 10 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder oder Ausbilderinnen festgelegt:
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist
drei Lehrlinge
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist
acht Lehrlinge