Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung · Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung
§ 1 Kosmetik-Fußpflege-AusbildungsordnungLehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)
(1) Der Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.