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Soziale Sicherheit (Québec) · Soziale Sicherheit (Québec)

§ 27 Soziale Sicherheit (Québec)Zahlung der Leistungen

Artikel 27

ДействуетОфициальный текст

1. (a)

Der zuständige österreichische Träger hat eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften an alle Personen, die außerhalb des Gebietes von Österreich wohnen, oder an deren gesetzlichen Vertreter in der für ihn geltenden nationalen Währung zu zahlen. Er kann die Leistung auch in jeder anderen frei konvertierbaren Währung zahlen.

(b) Der zuständige Träger von Québec hat eine Leistung nach den Rechtsvorschriften von Québec an alle Personen, die außerhalb des Gebietes von Québec wohnen, in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen.

2. Der zuständige Träger einer Vertragspartei darf von gezahlten Leistungen keine Verwaltungskosten in Abzug bringen.

3. Ist für die Zwecke von Absatz 1 ein Wechselkurs anzuwenden, so ist jener Kurs heranzuziehen, der am Tag gültig ist, an dem die Zahlung durchgeführt wird.