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EEff-MV · Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

§ 4 EEff-MVZeitpunkt der Maßnahmensetzung

2. Abschnitt Erfordernisse für die Anrechenbarkeit

ДействуетОфициальный текст

Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei

1. Investitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,

2. Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,

3. Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,

4. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und

5. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.