LF-BS-V · Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
§ 8 LF-BS-VErmittlung und Beurteilung
3. Abschnitt Bildschirmarbeit
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 236 Abs. 6 LAG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 236 Abs. 8 LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt.
Ссылается на
- LF-BS-V ст. 236