LF-VOPST · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
§ 1 LF-VOPSTAnwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Die Anhänge A und B der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010 , in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
Ссылается на
- LF-VOPST ст. 202