IFG · Informationsfreiheitsgesetz
§ 19 IFGVollziehung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. die Bundesregierung bzw. in Angelegenheiten, in denen zu informieren ist und die in Vollziehung Landessache sind, die Landesregierung,
2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen und
4. hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz
betraut.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt hinsichtlich des § 5 dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 12 dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen dem Bundeskanzler.