§ 9 Abkommen über die Rückübernahme von PersKontaktdaten
Artikel 9
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander unverzüglich schriftlich die Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) der in den Artikeln 1, 3 und 4 dieses Protokolls genannten zuständigen Behörden, staatlichen Grenzübergangsstellen und Botschaften sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.