Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)
§ 17 Auslieferung (Brasilien)Verfahrensgarantien
Artikel 17
Die auszuliefernde Person genießt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei alle Rechte und Garantien, die das Recht dieser Partei vorsieht; dies beinhaltet das Recht auf Verteidigung und, falls notwendig, einen Übersetzer.