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Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)

§ 29 Auslieferung (Brasilien)Kosten

Artikel 29

ДействуетОфициальный текст

Die ersuchte Partei trägt die Kosten, die auf ihrem Gebiet von der Festnahme der auszuliefernden Person bis zum Zeitpunkt ihrer Übergabe entstehen. Die Kosten, die durch die Beförderung der auszuliefernden Person nach der Übergabe entstehen, sind durch die ersuchende Partei zu tragen.