QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 18 QS-VO 2024Evaluierungskriterium „Befundverwaltung und Befundweiterleitung“
2. Abschnitt Evaluierungskriterien
(1) Befunde sind systematisch zu verwalten.
(2) Angeforderte Befunde sind sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie im Bedarfsfall schnell weiterzuleiten.