QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 41 QS-VO 2024Verfahrensabschluss
6. Abschnitt Abschluss des Qualitätssicherungsverfahrens
Das Qualitätssicherungsverfahren wird durch Ausstellung eines Qualitätszertifikates abgeschlossen, wenn
1. durch die gemäß § 27 Abs. 3 übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (§ 15) erfüllt wird, und
2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 31 keinen Mangel ergibt,
3. ggf. ein Vor-Ort-Besuch gemäß §§ 30 Abs. 6, 32 oder 38 keinen Mangel ergibt,
4. ggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß §§ 34 bzw. 35 erfüllt wird oder
5. ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß § 36 der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.