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QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024

§ 44 QS-VO 2024Inhalt des Qualitätskontroll-Registers

7. Abschnitt Qualitätskontroll-Register

ДействуетОфициальный текст

(1) Das BIQG hat hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle ein Qualitätskontroll-Register zu führen.

(2) Das Qualitätskontroll-Register hat jedenfalls folgende Daten zu umfassen:

1. Die Stammdaten der Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen,

2. allgemeine Daten zur Selbstevaluierung (Evaluierungskriterien, Selbstevaluierungsbögen, Ausstattungslisten),

3. die Erhebungsergebnisse aus der Selbstevaluierung (Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung),

4. die Ergebnisse der Validitätsprüfung durch Vor-Ort-Besuche,

5. die Darstellung der Mängel,

6. die Ergebnisse der Kontrolle von Mängelbehebungen einschließlich der Vor-Ort-Besuche,

7. die Ergebnisse der Spezifischen Vor-Ort-Besuche einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,

8. die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche bei Gefahr im Verzug einschließlich der weiteren Verfahrensschritte.