AVV 2024 · Abfallverbrennungsverordnung 2024
§ 17 AVV 2024Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
2. Abschnitt Vorgaben für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zum Inhalt hat, zu veröffentlichen. Dabei ist über die Durchführung der Prozesse und der Emissionen in die Luft und in das Wasser im Vergleich zu den Grenzwerten zu berichten. Weiters hat der Bericht eine Liste derjenigen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, die keine Emissionserklärung abgeben müssen, zu enthalten.
История изменений
- In Kraft seit 2025-01-01