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TGG 2024 · Tiergesundheitsgesetz 2024

§ 31 TGG 2024Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden

1. Abschnitt Allgemeine Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen

ДействуетОфициальный текст

(1) Betriebe, in denen Auftriebe durchgeführt werden, unterliegen in veterinärpolizeilicher Hinsicht der tierärztlichen Aufsicht der Behörde.

(2) Dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen bei Betrieben im Sinne des Abs. 1 veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich oder aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist, weitere veterinärpolizeiliche Bestimmungen, insbesondere Kontrollen von Betrieben gemäß Abs. 1 anzuordnen.