Obergrenzenrichtlinien · Obergrenzenrichtlinien
§ 1 ObergrenzenrichtlinienUmwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen
Die Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.