Holztechnik-Ausbildungsordnung · Holztechnik-Ausbildungsordnung
§ 23 Holztechnik-AusbildungsordnungÜbergangsbestimmungen
Lehrabschlussprüfung
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Holztechnik – Hauptmodul Sägetechnik berechtigt.
История изменений
- In Kraft seit 2025-01-01