CSZG · Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
§ 10 CSZGVollziehung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Die Mitarbeiter des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ stehen dem Bundeskanzler als Amtssachverständige zur Verfügung.