COFAG-NoAG · COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
§ 21 COFAG-NoAGMitwirkungsverpflichtungen
3. Hauptstück Schlussbestimmungen
Antragsteller und Vertragspartner haben allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.