MiCA-VVG · MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz
§ 24 MiCA-VVGSprachliche Gleichbehandlung
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
MiCA-VVG · MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.