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DORA-VG · DORA-Vollzugsgesetz

§ 9 DORA-VGWahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

ДействуетОфициальный текст

Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen sowie anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Bundesgesetz hat die FMA entsprechend zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls

1. der Wesentlichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;

2. des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

3. der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

4. der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

5. der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

6. der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;

7. früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

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  • In Kraft seit 2025-01-17