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Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder · Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

§ 11 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – LänderControlling

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien haben das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel sowie das Einbringen des gemäß Art. 5 vereinbarten Mittelanteils der jeweils anderen Finanzierungspartner insbesondere auf Basis des Berichts gemäß Art. 8 Abs. 2 zu überprüfen. Das Ergebnis einer allfälligen Überprüfung (Prüfbericht) ist an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen zu übermitteln. Die Abrechnungen müssen für eine Prüfung des Rechnungshofes zur Verfügung gestellt werden.