SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
§ 17 SeilGVZugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation hat jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die in dieser Verordnung zitiert werden und in ihre Zuständigkeit fallen, öffentlich zugänglich und auf aktuellem Stand zu halten.