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Etablierung einer gebietskörperschaftenü · Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

§ 5 Etablierung einer gebietskörperschaftenüUmsetzung von Weiterentwicklungen der Transparenzdatenbank

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

(1) Jene Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 in Angriff zu nehmen, hat den anderen Vertragsparteien die Zielsetzungen, die mit der in Verhandlung stehenden Maßnahme erreicht werden sollen, im Koordinierungsausschuss schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

(2) Für den Fall, dass alle oder einzelne Vertragsparteien übereinkommen, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 umzusetzen, wird von den die Maßnahme befürwortenden Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung nach Art. 15a B-VG vorbereitet und den zuständigen Organen vorgelegt.