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Etablierung einer gebietskörperschaftenü · Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

§ 9 Etablierung einer gebietskörperschaftenüUmsetzungszeitpunkte

Artikel 9

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

1. innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen in Kraft zu setzen,

2. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 1 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden,

3. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 2 und Z 3 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, sowie

4. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 4 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden.