§ 15 Beförderungsvertrag im internationalen SNotifizierungen an Staaten
Artikel 15
Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Notifizierungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 7 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 7 Absätze 3 und 4 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 7;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 8 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 9;
d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 10;
e) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2.