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Beförderungsvertrag im internationalen S · Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

§ 15 Beförderungsvertrag im internationalen SNotifizierungen an Staaten

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Notifizierungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 7 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 7 Absätze 3 und 4 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 7;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 8 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 9;

d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 10;

e) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2.