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PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 25 PbRegVOVerschwiegenheit, Vertraulichkeit

5. Hauptstück Rechte und Pflichten von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern

ДействуетОфициальный текст

Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Prozessbegleitung anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Prozessbegleitung erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Personen, die unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters psychosoziale Prozessbegleitung ausüben (§ 18 Abs. 3) und für einrichtungsfremdes Personal (§ 19).