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PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 30 PbRegVOErforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung

7. Hauptstück Prozessuale Qualitätsstandards

ДействуетОфициальный текст

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind:

1. die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,

2. die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,

3. die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Opfers,

4. die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer,

5. die psychische Belastung sowie die Traumatisierung des Opfers und

6. die persönliche Betroffenheit des Opfers

zu berücksichtigen.